Wir unterstützen Sie bei internen Untersuchungen, beraten Sie und vertreten Sie vor Behörden und vor Gericht. Wir leiten interne Untersuchungen, ziehen bei Bedarf die notwendigen Spezialisten bei, führen Befragungen und Geldflussanalysen durch und fassen den rechtsrelevanten Sachverhalt in einem Ermittlungsbericht zusammen.
Wir verfügen über grosse Erfahrung und aussergewöhnliche Kompetenzen bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstraffällen und im Bereich der Rechtshilfe. Dank grossem Netzwerk aus Finanzspezialisten, ehemaligen Polizisten und weiteren Anwälten bieten wir Ihnen nicht nur die nötigen Kapazitäten, sondern auch sehr spezifisches, auf den Fall zugeschnittenes Know-how.
Wir unterstützen geschädigte staatliche Unternehmen und staatliche Behörden bei der internationalen Rechtshilfe und vertreten ihre Interessen vor Ort. Als Privatklägerin profitieren Sie von schnellerer Abwicklung und tieferen Kosten. Wir sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte in der Schweiz wahrnehmen können und verschaffen Ihnen rechtliches Gehör.
Als Geschädigte/r haben Sie in Korruptionsfällen ein Recht auf
Wenn Sie als Vertreter/in einer ausländischen Institution in einer schweizerischen Strafuntersuchung als Privatklägerin teilnehmen und die oben erwähnten Rechte einfordern wollen, brauchen Sie einen Schweizer Anwalt.
Die ausländische Institution hat als zugelassene Privatklägerin das Recht, über den Untersuchungsgegenstand orientiert zu werden. Damit verbunden ist grundsätzlich das Recht auf Einsicht der Untersuchungsakten, die in der Regel auch kopiert werden dürfen. Dieses Akteneinsichtsrecht von ausländischen Staaten oder ausländischen staatlichen Unternehmen haben Schweizer Gerichte in einer reichhaltigen und nicht immer konsistenten Rechtsprechung relativiert und eingeschränkt, wenn in der gleichen Angelegenheit Rechtshilfeersuchen des betroffenen Staates hängig sind.
Als Privatklägerin hat die ausländische Institution das Recht, an Untersuchungshandlungen (z.B. Einvernahmen) teilzunehmen und mit den entsprechenden Akten bedient zu werden.
Als Privatklägerin hat die ausländische Institution das Recht, zu jeder entscheidenden Verfahrenshandlung (namentlich Verfahrenseinstellung, Anklage usw.) angehört zu werden und dazu Stellung zu nehmen. Entscheide können gegebenenfalls bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden.
Der Schaden, der durch die zu beurteilenden Korruptions- und Geldwäschereihandlungen entstanden ist, kann unmittelbar in der laufenden Strafuntersuchung geltend gemacht werden – und zwar nicht nur gegen den Bestechenden oder den Bestochenen, sondern gegen jede mitschuldige Drittperson. Dazu zählen vor allem Finanzintermediäre (inkl. Treuhänder und Bankinstitute). Die ausländische Institution kann als Privatklägerin im Rahmen des Strafverfahrens zivil- und strafrechtliche Klagen gegen alle Beteiligten selbst und in einem ersten Schritt nur rudimentär geltend machen. Die Schadenssumme muss erst zu einem sehr späten Verfahrenszeitpunkt beziffert werden.
In der Strafuntersuchung müssen die Beweise für einen Schuldspruch und für den Deliktsbetrag durch die Strafuntersuchungsbehörde erbracht werden. Das kostet Sie als Privatklägerin deutlich weniger, als wenn Sie die Durchsetzung des Schadenanspruchs vor den Zivilgerichten geltend machen und die Beweise selber erbringen müssen.
LENLAW hilft: Wir entlasten Sie bei den Ermittlungs- und Analysearbeiten und vertreten Sie im Verkehr mit den Behörden.