Asset Recovery ...

... bedeutet die Rückführung unrecht­mässig erworbener Vermögens­werte in die ausge­plünderten Länder. Leider ist es mit traditionellen Methoden wenig effizient. Doch es gibt Alternativen.

Warum LENLAW?

Asset Recovery erfordert spezielle Kompetenzen

Asset Recovery stellt höchste Ansprüche an die in diesem Bereich tätigen Anwälte. Die kriminellen Gelder müssen meist über verschiedene Jurisdiktionen aufgespürt und ihre verbrecherische Herkunft muss nachgewiesen werden. Eine erfolgreiche Vertretung setzt voraus, dass Ihr Anwalt über mehrere Jahre und in verschiedenen Funktionen in diesem schwierigen Bereich tätig war und mit seinen langjährigen Erfahrungen Modelle für noch effizientere Lösungen anbieten kann.

Wir vertreten Sie erfolgreich

Asset-Recovery-Fälle spielen sich oft in einem politisch sehr sensiblen Bereich ab – sowohl in dem Land, in dem bestochen wurde, wie auch in dem Land, in dem Bestechungsgelder versteckt werden. Wir tragen den politischen und kulturellen Verhältnissen in den betroffenen Ländern Rechnung, damit wir Sie erfolgreich vertreten können.

In Asset-Recovery-Fällen stehen den Geschädigten oftmals Täter mit fast unerschöpflichen finanziellen Möglichkeiten gegenüber. Wir sind vertraut mit der Herausforderung, uns mit einer Vielzahl gegnerischer Anwälte auseinanderzusetzen und gegen diese mit beschränkten Ressourcen bestehen zu können.

LENLAW bietet Ihnen:

  • Kompetenz und Erfahrung im Bereich internationaler Wirtschaftskriminalität, namentlich der grenzüberschreitenden Korruption
  • Kompetenz und Erfahrung in hochsensiblen Bereichen mit unterschiedlichem politischen und kulturellen Hintergrund
  • Kompetenz und Erfahrung im Bereich der internationalen Rechtshilfe, einschliesslich ihrer Schnittstellen zu den geführten Strafuntersuchungen
  • Kompetenzen in der Koordination der straf- und zivilrechtlichen Aspekte in einer Strafuntersuchung
  • Alternativen zur üblichen, eher schwerfälligen Rechtshilfe, indem wir die erforderlichen Prozesse wesentlich effizienter abwickeln können
  • Bekanntheit und eine einwandfreie Reputation bei involvierten Regierungen und Strafverfolgungsbehörden
  • Eigene Ressourcen, so dass wir zusätzliche Kompetenzen und Unterstützung im Bedarfsfall sicherstellen können
  • Kompetenz und Erfahrung bei der Führung hochspezialisierter Teams für ein Maximum an Effizienz und Wirkung
  • Ein starkes internationales Netzwerk, sprich langjährige Beziehungen zu den involvierten Strafverfolgungs- und Rechtshilfebehörden in der Schweiz und im Ausland
  • Angemessene Honoraransätze

Schweizerisches Regel­werk ist ungenügend

Die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden leisten gute und wertvolle Arbeit im Zusammenhang mit Korruptionsfällen. Die internationale Zusammenarbeit funktioniert und ist in manchen Fällen erfolgreich.

Oft erweisen sich allerdings das schweizerische Regelwerk zur Rechtshilfe und die vorgesehenen Möglichkeiten zur Zusammenarbeit als ungenügend und ineffizient – nicht nur bei den Ermittlungen, sondern auch bezüglich Asset Recovery.

Strafverfolgungsbehörden haben in erster Linie den Auftrag, Korruptionshandlungen aufzudecken und die Täter hinter Schloss und Riegel zu bringen. Auf der Strecke bleibt oft die Wiedergutmachung, sprich die Rückführung der Vermögenswerte zu den Geschädigten.

Geld zurück an die Geschädigten

Mit der Bestrafung der Täter ist es nicht getan: Wirksame Bestrebungen müssen darauf ausgerichtet sein, den Tätern und allen, die sich unrechtmässig bereichert haben, die verbrecherischen Gewinne zu entziehen. Dieses Geld soll den Geschädigten, nämlich den betroffenen staatlichen Institutionen, wieder zugeführt werden können.

Asset Recovery: Tradi­tionelle Möglichk­eiten im inter­nationalen Kontext

Von Korruption geschädigte staatliche Einrichtungen sind auf den guten Willen jener Staaten angewiesen, in denen die Gelder landen. Werden in diesen Ländern Bestechungshandlungen entdeckt, werden dort die Gelder der Bestochenen identifiziert, als Verbrechenserlös beschlagnahmt und später eingezogen.

Asset-Recovery-Bemühungen führen in der Regel
a) über den Weg der Rechtshilfe oder
b) den Weg eigener Untersuchungen in den Staaten, die von der Korruption betroffen sind (einschliesslich jenen, in denen das Bestechungsgeld deponiert wird).

a) Rechtshilfe

Betroffene Behörden, die Bestechungsgelder auf Schweizer Konten vermuten, können in der Schweiz ein Rechtshilfeersuchen stellen. Die Schweiz stützt sich auf ihre internationalen Verpflichtungen und leistet den betroffenen Staaten Rechtshilfe. Das heisst: Sie erhebt auf ein Gesuch hin Beweise und beschlagnahmt im eröffneten Rechtshilfeverfahren auch verdächtige Vermögenswerte.

Das Problem: Durch die nicht mehr zeitgemässe (Über-)Regulierung der Rechtshilfe in der Schweiz werden die Bemühungen ausländischer Staaten zur Wiedergutmachung des Schadens auf dem Weg der Rechtshilfe oftmals behindert, verzögert und manchmal wegen der zu langen Dauer gar verunmöglicht.

b) Eigene Untersuchungen in der Schweiz

Werden Bestechungszahlungen über ein Schweizer Bankkonto ausgerichtet oder darauf einbezahlt, ist die Schweiz gesetzlich verpflichtet, eigene Strafuntersuchungen zu eröffnen, sobald ihr ein entsprechender Verdacht bekannt wird. Verdächtige Vermögenswerte werden in der schweizerischen Strafuntersuchung beschlagnahmt und bei einer Verurteilung in der Regel zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.

Es ist dem Bundesamt für Justiz überlassen, auf entsprechendes Gesuch hin Teile des eingezogenen Vermögens den geschädigten Staaten auszuhändigen. Eine Wiedergutmachung findet in vielen Fällen nicht oder nur beschränkt statt.

Asset Recovery: Neue Möglich­keiten im inter­nationalen Kontext

Durch Korruption geschädigte Staaten, staatliche Einrichtungen und staatliche Unternehmen haben berechtigte Ansprüche auf Wiedergutmachung des Schadens, der ihnen durch Korruption entstanden ist. Die Erfüllung dieses Anspruchs auf Wiedergutmachung ist nicht überall bekannt, ist aber in folgenden und weiteren nationalen und internationalen Regelwerken gesetzlich vorgeschrieben:
a) UN Convention Against Corruption (UNCAC)
b) Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)
c) Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

a) UN Convention Against Corruption (UNCAC)

Gemäss Art. 53 UNCAC müssen geschädigte Staaten oder ihre Institutionen ihren Schaden im eigenen Namen vor Gerichten in den Vertragsstaaten gelten machen können. Jeder unterzeichnende Staat muss also den anderen Vertragsstaaten das Recht einräumen, Schadenersatzansprüche aus Korruptionshandlungen gerichtlich geltend zu machen und derartige Schadenersatzansprüche auch bei der Einziehung von Vermögenswerten berücksichtigen.

b) Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)

Deliktische Vermögenswerte können nur dann und insoweit eingezogen werden, als sie nicht dem Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden müssen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung tritt somit hinter allfällige Schadenersatzforderungen des Geschädigten zurück, womit auch das schweizerische Strafrecht den Vorrang von Geschädigtenansprüchen anerkennt.

c) Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Das schweizerische Strafprozessrecht räumt in Art. 118 StPO jeder durch eine Straftat unmittelbar geschädigten Person oder Unternehmung das Recht ein, sich durch einfache Erklärung am Strafverfahren als Privatklägerin im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen. In zahlreichen höchstrichterlichen Entscheiden wurde festgehalten, dass auch ausländische Staaten, staatliche Institutionen oder staatliche kontrollierte Unternehmen, die durch Korruptionshandlungen geschädigt wurden, sich auf dieses unmittelbare Teilnahmerecht im Strafverfahren berufen können.

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