Undercover-Recherche zu Korruptionsgeldern: Wann wird Beratung zur Geldwäscherei?

Wann kann die Beratung eines Klienten mit mutmasslichen Korruptionsgeldern strafrechtlich relevant werden? Und wo verläuft die Grenze zwischen rechtlicher oder finanzieller Beratung und einer Handlung, die der Verschleierung deliktischer Vermögenswerte dient?

Das Schweizer Investigativmedium REFLEKT untersuchte diese Fragen in der Undercover-Recherche «Türöffner der Korruption». Ein Schauspieler gab sich gegenüber Schweizer Anwälten, Treuhändern und Vermögensverwaltern als Vermittler eines ostafrikanischen Regierungsbeamten aus. Dieser wollte rund USD 80 Mio. aus der Vergabe von Minenlizenzen in die Schweiz bringen. Die Zahlungen wurden in den Gesprächen ausdrücklich als «facilitating money» beziehungsweise Schmiergelder bezeichnet.

Dr. Stefan Mbiyavanga, Rechtsanwalt bei LENLAW in Bern, gehörte zu den externen Fachpersonen, denen REFLEKT ausgewählte Ergebnisse und Beratungsszenarien zur strafrechtlichen Einordnung vorlegte.

Was die Undercover-Recherche zeigte

REFLEKT kontaktierte insgesamt 30 Personen. 19 erklärten sich zu einem Gespräch bereit: zehn Anwälte, sechs Vermögensverwalter und drei Treuhänder.

Nach Darstellung von REFLEKT erläuterten 13 Gesprächspartner konkrete Möglichkeiten, wie sie dem vermeintlichen Amtsträger behilflich sein könnten. Elf skizzierten Massnahmen, welche die Nachverfolgung oder Herkunft der Vermögenswerte erschweren könnten.

REFLEKT weist selbst darauf hin, dass diese Fallzahl keine repräsentativen Aussagen über die Schweizer Beratungsbranche erlaubt. Die Recherche zeigt jedoch konkrete Konstellationen auf, in denen sich die Frage nach den strafrechtlichen Grenzen professioneller Beratung stellt.

Wann wird Beratung strafrechtlich relevant?

Nicht jedes problematische Beratungsgespräch erfüllt bereits den Tatbestand der Geldwäscherei.

Nach Einschätzung von Stefan Mbiyavanga liess die Versuchsanordnung der Recherche insbesondere nicht abschliessend erkennen, ob tatsächlich eine Geschäftsbeziehung zustande gekommen wäre. Die Dauer zahlreicher Gespräche konnte allerdings darauf hindeuten, dass jedenfalls ernsthaftes Interesse an einer Mandatierung bestand.

Strafrechtlich besonders sensibel werden Beratungshandlungen dort, wo sie darauf ausgerichtet sind, die Herkunft deliktischer Vermögenswerte oder die wirtschaftliche Berechtigung daran zu verschleiern.

Dies gilt insbesondere dann, wenn wirtschaftlich nicht reale Leistungen vorgeschoben oder gegenüber Banken irreführende Angaben gemacht werden, um die tatsächliche Herkunft oder Zuordnung von Vermögenswerten zu verschleiern.

Geldwäschereiregulierung braucht wirksame Kontrolle

Die Recherche wirft über den Einzelfall hinaus eine grundsätzliche Frage auf: Wie wirksam sind gesetzliche Geldwäschereivorschriften, wenn risikobehaftete Strukturen ausserhalb oder am Rand effektiver Aufsicht entwickelt werden?

Stefan Mbiyavanga fasste diesen Punkt gegenüber REFLEKT so zusammen:

«Wo Kontrolle fehlt, bleibt selbst die beste Regulierung unter ihrem Potenzial.»

Die strafrechtliche und regulatorische Herausforderung liegt damit nicht allein darin, neue Pflichten zu schaffen. Entscheidend ist ebenso, verdächtige Konstellationen zu erkennen und bestehende straf- und aufsichtsrechtliche Regeln wirksam durchzusetzen.

Die Recherche berührt damit eine zentrale Schnittstelle zwischen Korruptionsstrafrecht, Geldwäscherei und der Tätigkeit professioneller Intermediäre.

Zur Recherche

REFLEKT veröffentlichte «Türöffner der Korruption» am 8. April 2025.


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